Meine Name ist Tom Kunert und ich bin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland am Standort Erfurt beschäftigt. Für die GdS bin ich unter andrem auch als Mitglied des Gesamtpersonalrates in unserer Dienststelle aktiv. In meinen Bericht gebe ich Euch einen Überblick über meine Tätigkeit und meine Erfahrungen als Personalrat beschreiben.

Zunächst ist aber ein wenig Grundlagenarbeit nötig.

Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Hauptsitz in Leipzig, ist eine landesunmittelbare Körperschaft des Öffentlichen Rechts, des Freistaates Sachsen. Deshalb gilt für sie das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG). Im folgenden Bericht beziehe ich mich daher immer auf die Vorschriften und Regelungen des SächsPersVG. Die Abweichungen zu Personalvertretungsgesetzen anderer Bundesländer oder dem des Bundes sind teils marginal, teils aber  auch ganz erheblich. Schaut daher bitte immer in das für euch geltende Personalvertretungsgesetz um die für euch entsprechend geltende Rechtsvorschrift zu identifizieren.

In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, können Personalräte gebildet werden (§ 12 Abs. 1 SächsPersVG).  Die Bildung eines Personalrates bei der Deutschenrentenversicherung Mitteldeutschland, mit mehreren tausend Arbeitnehmern, ist damit zulässig.

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Mitarbeiter, die mindesten seit 3 Monaten der Dienststelle angehören (§ 13 SächsPersVG). Wählbar ist fast der gleiche Personenkreis bis auf ein paar Ausnahmen, wie Personen die eigenständige Personalentscheidungen treffen können. Die Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet habe, mindestens seit 6 Monaten in der Dienststelle und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sein (§14 SäschsPersVG).

Diese ganzen Voraussetzung werden durch, den für die Personalratswahl, eingesetzten Wahlvorstand geprüft. Durch den Wahlvorstand werden auch die Grundsätze der Personalratswahl festgelegt. Der Wahlvorstand muss sich ausgehend vom geplanten Wahltag, an bestimmte Fristen und Termine (anhand eine Wahlkalenders) halten, um die Wahl formell nicht angreifbar zu machen.

Gehen innerhalb einer bestimmten Frist mehrere Wahlvorschlagslisten (verschiedener Gruppen/Interessensgemeinschaften oder Gewerkschaften beim Wahlvorstand ein findet die Personalratswahl als sogenannte Verhältniswahl/Listenwahl statt, bei der der Wähler im Besten Fall die Liste der GdS wählt. Geht nur ein Vorschlag ein findet die Wahl als Personenwahl statt. Das heißt der Wähler kann direkt die Personen/Listenkandidaten wählen.

Ausgehend von der Größe und Struktur einer Dienststelle, kann es nötig sein, dass mehrere Personalräte gewählt werden müssen. So gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland insgesamt 5 Personalräte, die örtlichen Personalräte Sachsen-Anhalt, Thüringen und Göhren (auf der schönen Ostseeinsel Rügen, liegt unserer hauseigene Rehabilitationsklinik), den Personalrat der zentralen Dienststelle (Leipzig) und den Gesamtpersonalrat, welchen ich angehöre.

Der Gesamtpersonalrat muss immer gebildet werden, wenn sich einer der 3 o.g. Dienststellenteile (außer Leipzig) verselbständigt hat. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine klassische Stufenvertretung (1. Stufe Personalrat, 2. Stufe Gesamtpersonalrat und 3. Stufe Hauptpersonalrat) wie sie bei der DRV Bund oder Knappschaft-Bahn-See oder auch Bundesagentur für Arbeit existieren.

Der Gesamtpersonalrat der DRV Mitteldeutschland besteht neben den örtlichen Vertretungen, hat jedoch einen klar abgesteckten Zuständigkeitsbereich. Während die örtlichen Personalvertretungen vor allem Personalvorlagen beschließen, regionale Maßnahmen begleiten und Personalversammlungen durchführen, ist der Gesamtpersonalrat in der Regel für die Erörterung, Verhandlung und Abschluss von Dienstvereinbarungen (unter Anhörung der regionalen Personalräte) sowie die Begleitung von Projekten, Arbeitsgruppen und Ausschüssen mit der Dienststelle zuständig.

Bevor ich nun zu der Beschreibung meiner Tätigkeit als Personalrat komme, gibt es noch 4 ganz wichtige Grundsteine der Personalratstätigkeit.

Verhandlungen zwischen Dienststelle und Personalräten haben immer auf „Augenhöhe“  zu erfolgen, das bedeutet das Personalräte rechtzeitig und umfassend über geplante Änderungen und Maßnahmen zu informieren sind. Mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu verhandeln, bedeutet für einen der beiden Partner im Nachteil zu sein. Deshalb ist eine rechtzeitige Einbindung der Interessensvertretungen notwendig um „geistige Waffengleichheit“ herzustellen. Dies kann man aus dem Zusammenarbeitsgebot (§ 2 SächsPersVG) und den Pflichten der Dienststelle zur Erfüllung der Aufgaben der Personalräte (§ 73 Absatz 2 Satz 1 SächsPersVG) entnehmen.  

Außerdem haben die Dienststelle und Personalvertretung alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen, die sogenannte Störung des Betriebsfriedens (§ 71 Absatz 2 Satz 1 SächsPersVG).

Personalräte dürfen auf Grund der Ausübung Ihrer Tätigkeiten nicht durch den Arbeitgeber benachteiligt, behindert oder begünstigt werden (§ 8 SächsPersVG), das heißt, dass meine Beurteilung auf Grund der Ausübung meiner Personalratstätigkeit nicht schlechter ausfallen darf, außerdem darf ich bei durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren nicht benachteiligt, gleichzeitig aber auch nicht begünstigt werden.

Eines der höchsten Güter der Personalratsarbeit ist die Schweigeflicht bzw. Vertraulichkeit
(§ 10 SächsPersVG). Das bedeutet unter anderem, dass z.B. Auswahlentscheidungen aus Stellenbesetzungsverfahren oder vertrauliche Inhalte aus Gesprächen mit Mitarbeitern nicht an deren Führungskräfte oder dergleichen weitergegeben werden.

All die voran genannten Dinge beeinflussen natürlich meine Arbeit als Personalrat. Wie sieht diese Tätigkeit aber genau aus?

Im zweiwöchentlichen Rhythmus finden die Sitzungen des Gesamtpersonalrats statt, an denen ich teilnehme. Die Sitzungen finden im turnusmäßigen Wechsel an den Standorten Halle, Leipzig und Erfurt statt. Darüber hinaus findet einmal jährlich ein Sitzung in unserer Rehabilitationsklink in Göhren auf Rügen statt. Außerdem führen wir einmal im Jahr als Gesamtpersonalrat ein Klausurtagung über mehrere Tage durch.

Das bedeutet allerdings, das mit meiner Personalratstätigkeit auch eine Reisetätigkeit notwendig ist. Da ich diese Tätigkeit ehrenamtlich neben meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit ausübe, werde ich nach § 46 SächsPersVG unter Fortzahlung meines Arbeitsentgelts von meiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Dies gilt für alle Tätigkeiten, die ich als Personalrat ausübe, darunter fallen Vorbereitungszeiten auf Sitzungen, die Teilnahme an Arbeitsgruppensitzungen oder auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen.

Auf alle Sitzungen ist eine gewisse Vorbereitung notwendig. Das bedeutet insbesondere, dass die Sitzungsunterlagen durchgearbeitet werden müssen. Manchmal ist die kein vergnügungsteuerpflichtiges Unterfangen, bei Vorlagen mit einen Umfang von mehreren hundert Seiten.

An den Sitzungstagen werden dann alle von der Dienststelle eingereichte Vorlagen besprochen, erörtert oder beschlossen.

Hierbei ist es notwendig, dass ich die entsprechenden Mitbestimmungstatbestände unseres Personalvertretungsgesetzes kenne, denn daraus ergeben sich die Handlungsmöglichkeiten des Personalrats.

So ist der Personalrat gem. § 73 Abs. 6 SächsPersVG vor fristlosen Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentlichen Kündigungen anzuhören. Hierbei sollen die Personalräte ihre Bedenken der Dienststelle unverzüglich mitteilen. Wird solch eine Maßnahme ohne Anhörung des Personalrats durchgeführt ist diese unwirksam.

Nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG hat der Personalrat bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen mitzuwirken. Das bedeutet, dass die Personalräte vor solch einer Entscheidung bzw. deren Durchführung, über diese Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren sind. Einwendungen der Personalräte müssen mit diesen eingehend erörtert werden.

Darüber hinaus gibt es den Tatbestand der Mitbestimmung. Dies ist das stärkste Recht der Personalräte, welches sich jedoch in die eingeschränkte Mitbestimmung und die volle Mitbestimmung untergliedert.

Eingeschränkt mitzubestimmen haben Personalräte bei Einstellungen oder Eingruppierungen gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVG. Hierfür benötigt die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats.

Volle Mitbestimmung haben die Personalräte aber nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG bei dem Abschluss von Dienstvereinbarungen in den z.B. der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit geregelt wird. Auch hierfür benötigt die Dienststelle die Zustimmung der Personalräte. Mit dem Unterschied zur eingeschränkten Mitbestimmung, dass bei einer Nichteinigung zwischen Personalrat und Dienststelle eine sogenannte Einigungsstelle angerufen werden kann. Diese entscheidet dann über die Maßnahme mit einen Einigungsstellenspruch der für beide Seiten verbindlich ist.

All diese rechtlichen Rahmenbedingungen muss ich als Personalrat kennen um meine Tätigkeit entsprechend ausüben zu können. Hierfür gibt es jedoch Schulungen (unter anderem auch von der GdS), welche mich auf meine Tätigkeit als Personalrat vorbereiten.

Für diese Schulungen (wenn sie subjektiv und objektiv für die Tätigkeit als Personalrat erforderlich sind) muss der Arbeitgeber mich von meiner dienstlichen Tätigkeit freistellen und die Kosten für die Schulung, Unterkunft sowie für die Reise zum Schulungsort übernehmen (gem. § 46 und 47 SächsPersVG).

Bei all diesen rechtlichen Rahmenbedingungen die zu beachten sind, darf aber auch der Spaß an der Tätigkeit nicht zu kurz kommen.

Denn Dienstreisen und Teilnahme an Schulungsveranstaltungen sind eine willkommene Abwechslung im Arbeitsalltag. Darüber hinaus ist man als Personalrat meist auf dem neuesten Stand in der Dienststelle wenn es um Veränderungen, Anpassungen oder die strategische Ausrichtung des Hauses geht.

Für Fragen zu dem Ehrenamt als Personalrat stehe ich euch oder die Kolleginnen und Kollegen des Hauptamtes der GdS gern zur Verfügung. Hadert nicht uns anzuschreiben oder uns anzurufen.

Tom Kunert
stellv. Bundesjugendleiter